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Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen
I. Geltungsbereich Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nach- folgender Bedingungen ausgeführt, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. § 305b BGB bleibt unberührt.
II. Preise, Vertragsschluss 1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise
gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wur- de. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehr- wertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftrag- gebers einschließlich des dadurch verursachten Maschi- nenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen ge- ringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrektur- abzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
4. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
III. Zahlung 1. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine
etwaige Skontoverein-barung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
2. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers.
3. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer die Leistung verweigern, Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von ordnungsgemäßen Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.
IV Lieferung 1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart oder vom Auf-
tragnehmer bei Auftragsannahme angegeben. 2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt,
soweit dies unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben gemäß §242 BGB angemessen ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn - die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des
vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, - die Lieferung der restlichen bestellten Ware sicher-
gestellt ist und - dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehr-
aufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. 3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber die Rechte aus § 323 BGB nur ausüben, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstö- rungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen erst dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann, anderenfalls verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6. Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Menge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Bei fehlender anderweitiger Abrede gilt bei Abrufaufträgen eine Abnahmefrist von 6 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Fertigstellung. Ist die Abnahme bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist der Auftrag- nehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Frist von zwei Wochen zur Abnahme der noch abzunehmenden Auftrags- menge zu setzen. Bleibt auf Wunsch des Auftraggebers die hergestellte Ware bis zum Abruf ganz oder teilweise beim Auftragnehmer, erfolgt die Lagerung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Für die Rechnungsstellung ist der Tag der Einlagerung maßgeblich. Die Rechnung ist mit Zugang unabhängig vom Zeitpunkt des Abrufs insgesamt zur Zahlung fällig.
V. Eigentumsvorbehalt 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehörende Ware erfolgen.
2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ord- nungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftrag- geber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10%, so wird der Auf- tragnehmer – auf Verlangen des Auftraggebers – Sicher- heiten nach seiner Wahl freigeben. Bei Be- oder Verar- beitung vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Er- zeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentums- anteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen/Gewährleistungen 1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware
sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischen- erzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/ Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, so- weit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die an- schließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sons- tigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgän- gigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsver- fahren können übliche Farbabweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
6. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm einge- schalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für die tech- nische Eignung von Zulieferungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags, soweit die mangelnde Eignung einem sorgfältig handelnden Auftragnehmer erkennbar werden muss. Bei Datenübertragungen hat der Auftragge- ber vor Übersendung jeweils dem neuesten Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderan- fertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 15%, unter 2.000 kg auf 10%.
VII. Haftung 1. Der Auftragnehmer haftet
- für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
- für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonsti- ge Schäden, auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzli- chen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.
tragspflichten, auch durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen. Die Haftung des
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